Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
a) Die folgenden Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle unsere - auch zukünftigen -Lieferungen und Leistungen ausschließlich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung.
b) Auf Montage und andere Dienstleistungen werden diese Mietbedingungen entsprechend angewendet.
2. Angebot/Vertragsschluss
a) Unsere Angebote sind freibleibend. In Angeboten sowie in beigefügten Unterlagen enthaltene Angaben über Maße, Gewichte, Belastbarkeit und andere Produkteigenschaften stellen keine Garantien oder zugesicherten Eigenschaften dar. Sie werden nur dann Beschaffenheitseigenschaften des Mietgegenstandes und Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind.
b) Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung, auf jeden Fall jedoch mit der Übernahme des Mietgegenstandes durch den Mieter zustande.
3. Preis/Zahlung/Schadenspauschale
a) Unsere Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe sowie zuzüglich sonstiger Kosten und öffentlicher Abgaben, insbesondere Verpackungs- und Transportkosten, Versicherungsprämien und Montagekosten.
b) Nehmen wir aufgrund besonderer Vereinbarung Schecks oder Wechsel entgegen, so erfolgt dies lediglich erfüllungshalber; etwaige Scheck- oder Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.
c) Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist bei Verträgen, bei denen der Mietzins monatlich zu entrichten ist, dieser jeweils bis spätestens dem 03. Werktag für den laufenden Monat im Voraus zu bezahlen.
d) Wird der Mietvertrag vor dem vorgesehenen Übergabetermin aus vom Mieter zu vertretenden Gründen aufgelöst (beispielsweise durch Rücktritt), so hat er bei einer Auflösung
- bis zum 60. Tage vor dem vereinbarten Übergabetermin eine
Schadenspauschale von 20 % des Gesamtmietzinses,
- bis zum 30. Tage vor dem vereinbarten Übergabetermin eine
Schadenspauschale von 40 % des Gesamtmietzinses und
- ab dem 29. Tage vor dem vereinbarten Übergabetermin eine+
Schadenspauschale von 75 % des Gesamtmietzinses zu bezahlen.
Dem Mieter bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist.. Im Einzelfall ist uns gestattet, einen deutlich höheren Schaden nachzuweisen.
e) Die Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen, nicht nur unerhebliche Zahlungsrückstände sowie eine erst nach Vertragsabschluss erkennbare Gefährdung unseres Gegenleistungsanspruches durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters berechtigen uns, ausstehende Lieferungen auszusetzen und nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von Sicherheiten auszuführen. Kommt der Mieter im Falle der Gefährdung unseres Gegenleistungsanspruches innerhalb angemessener Frist unserer Aufforderung, Zug um Zug gegen die Leistung, nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten, nicht nach, können wir nach Fristablauf, nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im übrigen, vom Vertrag zurücktreten. Die Gefährdung unseres Gegenleistungsanspruches berechtigt uns ferner, soweit wir unsere Leistung bereits erbracht haben, alle unsere sonstigen Forderungen gegen den Mieter sofort fällig zu stellen.
f) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Mieter ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. In begründeten Fällen und in angemessenem Umfang ist der Mieter jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zur Zurückbehaltung berechtigt.
4. Baugrundrisiko/Baustelle/Montage
a) Der Mieter trägt das Baugrundrisiko.
b) Der Mieter gewährleistet - auf seine Kosten - die ordnungsgemäße Befahrbarkeit der Baustelle mit Lkw nebst Anhänger sowie ihre Eignung für Montage und Nutzung des Mietgegenstandes.
c) Soweit nach unserem Ermessen die Hinzuziehung unseres Richtmeisters und von Hilfspersonal des Mieters erforderlich ist, hat der Mieter die Kosten zu tragen und die Helfer gegebenenfalls bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden.
5. Montagetermin und Mietbeginn/Höhere Gewalt/Vertragsanpassung/Transport
a) Die Einhaltung des Montagetermins und des Mietbeginns setzen die endgültige Klärung aller technischen Details und den Eingang der sonstigen vom Mieter zu beschaffenden Unterlagen, behördlichen Erlaubnisse sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Verpflichtungen des Mieters nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich Frist angemessen, sofern wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben. Der Montagetermin gilt als eingehalten, wenn dem Mieter bis zu seinem Ablauf die Mitteilung der Versandbereitschaft zugegangen ist, es sei denn, dass sich der Versand aus von uns zu vertretenden Gründen verzögert. Die Einholung behördlicher Erlaubnisse ist Sache des Mieters; deren Erteilung oder Wegfall bleiben auf den Vertrag ohne Einfluss. Insbesondere besteht der Vergütungsanspruch nach Maßgabe des § 3c.
b) Krieg, Aufruhr, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Verfügungen von hoher Hand, Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrs- und unvermeidliche Betriebsstörungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt (auch bei unseren Lieferanten) befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unseren Leistungsverpflichtungen. Die Leistungsfristen verlängern sich angemessen. Soweit diese Fälle die Durchführung des Geschäfts nachhaltig unwirtschaftlich machen, den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Auf die genannten Leistungshindernisse können wir uns nur berufen und von dem Rücktrittsrecht können wir nur dann Gebrauch machen, wenn wir den Mieter auf derartige Hindernisse unverzüglich hingewiesen haben und der Rücktritt ohne schuldhaftes Zögern nach Erkenntnis der Auswirkungen der höheren Gewalt erklärt wird.
c) Bei Leistungsverzögerungen kann der Mieter vom Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit diese von uns zu vertreten sind. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. Der Mieter ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung unserer Leistungen vom Vertrag zurücktritt oder auf den Leistungen besteht.
d) Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald der Mietgegenstand in unserem Lager dem Transportunternehmen übergeben worden ist; dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen. Verwenden wir eigene Transportmittel oder haben wir auch die Aufstellung oder Montage des Mietgegenstandes übernommen, so geht die Gefahr auf den Mieter über, sobald der Mietgegenstand auf der Baustelle von dem Transportmittel abgeladen worden ist. Die Gefahr und Kostentragungspflicht des Mieters endet mit der Rückkunft des Mietgegenstandes in unserem Lager.
6. Vermieterhaftung/Mietzinsminderung
a) Sofern wir fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, haften wir nur auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schadens. Ferner haften wir für die fahrlässige Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
b) Wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen sonstige (nicht wesentliche) Vertragspflichten oder gesetzliche Pflichten verletzen, so kann der Mieter Schadensersatz nur dann verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Dies gilt auch für alle Ansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, aus der Verletzung von Nebenpflichten und aus unerlaubter Handlung. Haben wir den Vertrag ganz oder teilweise nicht erfüllt, so haften wir für unmittelbare Schäden gemäß vorstehend lit. a); für mittelbare Schäden und für Folgeschäden haften wir nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Garantie durch die wir auch das Risiko derartiger Schäden übernommen haben. Unsere Haftung für Vorsatz und arglistiges Handeln bleibt unberührt. Für eine grob fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten unserer nicht leitenden Angestellten haften wir nur, wenn diese eine wesentliche Vertragspflicht betrifft, wobei die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt ist.
c) Eine Mietminderung durch Abzug vom Mietzins ist ausgeschlossen.
d) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gemäss vorstehend lit. a) bis c) lassen unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung unberührt. Im übrigen gelten diese Haftungsausschlüsse und - beschränkungen nicht, wenn und soweit der Schaden durch eine bei uns bestehende Haftpflichtversicherung gedeckt ist.
e) Die vorstehenden Regelungen 6 a), b) und d) gelten auch für Aufwendungsersatzansprüche.
7. Mieterhaftung/Instandhaltungskosten
a) Der Mieter haftet für alle Veränderungen, die ohne unsere Zustimmung unzulässig sind, Beschädigungen und Zerstörungen des Mietgegenstandes, es sei denn, dass diese auf gewöhnlicher Abnutzung oder höherer Gewalt (vgl. Ziff. 5 lit. b) beruhen oder soweit sie von unserer Diebstahls- bzw. Feuerversicherung gedeckt sind.
b) Entsprechend haftet der Mieter für Handlungen oder Unterlassungen seiner Mitarbeiter oder Beauftragten oder sonstiger Personen, die mit dem Mietgegenstand im Rahmen dessen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung kommen.
c) Bei einer vorgesehenen Vertragslaufzeit von mehr als zwei Monaten trägt der Mieter die Kosten für Instandhaltung- und Instandsetzungsarbeiten an der Mietsache, auch sowie sie nicht auf den Mietgebrauch zurückzuführen sind, sofern diese im Einzelfall eine halbe Netto-Monatsmiete nicht übersteigen und keine anfänglichen Mängel betroffen sind. Die Obergrenze für vom Mieter zu tragende Kosten für solche Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten beträgt pro Mietjahr 10 % der Jahres-Nettomiete, wobei das Mietjahr ab dem Übergabezeitpunkt zu laufen beginnt.
8. Besondere Mieterpflichten
Unbeschadet seiner sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Pflichten hat der Mieter
a) für die sofortige Räumung der Dächer von etwaigen Schneelasten zu sorgen,
b) auch in sonstigen Fällen höherer Gewalt alle zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und
c) uns unverzüglich zu unterrichten, falls ein Dritter Rechte an dem Mietgegenstand geltend macht.
9. Untervermietung
a) Jede Untervermietung oder sonstige Nutzungsüberlassung an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung
b) Für den Fall berechtigter oder unberechtigter Nutzungsüberlassung tritt der Mieter bereits jetzt sämtliche Ansprüche, die ihm aus dem Überlassungsverhältnis gegen den Nutzer zustehen, an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Gerät der Mieter uns gegenüber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Untermieter des Mieters von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Bei unberechtigter Nutzungsüberlassung sind wir stets berechtigt, den Untermieter von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. In den Fällen Ziff.
9 lit. b) Sätze 2 und 3 hat uns der Mieter darüber hinaus alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen benötigt werden.
10. Mietzeit/Kündigungsfristen
a) Die reine Mietzeit beginnt mit dem Tag der Montage und endet mit dem Tag des Abbaus des Mietgegenstands.
b) Mangels Befristung kann das Mietverhältnis vom Mieter und von uns nur unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
c) Bei Dauermietverhältnissen mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat aber unter einem Jahr sind wir zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für einen Monat erreicht, sofern der Verzug länger als einen Monat andauert.
11. Sonstiges
a) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
b) Soweit der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Speyer/Rh ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sitz der Gesellschaft: 67346 Speyer Amtsgericht Ludwigshafen/Rh HRB 61553